Rechtsprechung
   BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6917
BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19 (https://dejure.org/2020,6917)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.2020 - 1 WB 69.19 (https://dejure.org/2020,6917)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 1 WB 69.19 (https://dejure.org/2020,6917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,6917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Hälftige Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    WBO § 21 Abs. 2 S. 1; WBO § 20 Abs. 3
    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass er an seinem bisherigen Dienstort Wohneigentum besitzt, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46 dar und begründet - auch unter Blickwinkel der Nr. 207 ZE B-1300/46 - keinen Rechtsanspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34 S. 2, vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 25 und vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.04.2008 - 1 WB 4.08
    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.01.1974 - I WB 30.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Auch für eine solche rechtliche Klärung ist im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kein Platz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 , vom 31. Mai 1979 - 1 WB 202.77 - BVerwGE 63, 234 ).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 28.15

    Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass er an seinem bisherigen Dienstort Wohneigentum besitzt, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46 dar und begründet - auch unter Blickwinkel der Nr. 207 ZE B-1300/46 - keinen Rechtsanspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34 S. 2, vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 25 und vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.2017 - 1 WB 15.17

    Einstellung des Verfahrens; Qualifizierung zum Notfallsanitäter

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass ein Antragsteller klaglos gestellt wird, weil das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgibt; resultiert das Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.05.1979 - 1 WB 202.77
    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Auch für eine solche rechtliche Klärung ist im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung kein Platz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 , vom 31. Mai 1979 - 1 WB 202.77 - BVerwGE 63, 234 ).
  • BVerwG, 18.01.1999 - 1 WB 2.99

    Jederzeitige Versetzbarkeit von Soldaten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass er an seinem bisherigen Dienstort Wohneigentum besitzt, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46 dar und begründet - auch unter Blickwinkel der Nr. 207 ZE B-1300/46 - keinen Rechtsanspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 1999 - 1 WB 2.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34 S. 2, vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 25 und vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 1 WB 66.09

    Hälftige Kostentragungspflicht des Bundes hinsichtlich der notwendigen Auslagen

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten in beiden Verfahren nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zum Grundsatz der hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 WB 66.09 - jurion Rn. 10).
  • BVerwG, 08.04.2013 - 1 WB 26.12

    Kostenentscheidung bei einer alleine auf den Antragsteller zurückzuführenden

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2020 - 1 WB 69.19
    Es bedürfte deshalb weiterer, über den bisherigen Sach- und Streitstand hinausgehender Ermittlungen und voraussichtlich auch der Einholung einer sachverständigen Äußerung; für eine solche Beweisaufnahme ist im Rahmen der hier allein noch zu treffenden Kostenentscheidung jedoch kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 WB 26.12 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2021 - 1 WB 16.20

    Konkurrentenstreit um einen höherwertigen Dienstposten

    Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Ob der Antragsteller in diesen Aufgabenbereichen eine hinreichende Vorerfahrung in der Informationsarbeit bzw. Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr erworben hat, würde eine Beweisaufnahme erfordern, für die im Rahmen der hier allein noch zu treffenden Kostenentscheidung kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 15 und vom 8. April 2013 - 1 WB 26.12 - juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 7.20

    Streit um die Versetzung eines Soldaten; Indizierung des dienstlichen

    Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren (nur) das bereits in den Rechtsbehelfen gegen die inzwischen aufgehobene Versetzung nach D. (BVerwG 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 ) angeführte Attest des Kinderarztes Dr. Z. vom 27. November 2019 vorgelegt, der zusammenfassend feststellt, dass die tägliche, zumindest stundenweise Anwesenheit des Vaters, also des Antragstellers, für die gesunde Entwicklung beider Kinder, aber auch für die mütterliche Gesundheit dringend erforderlich sei.
  • BVerwG, 16.12.2020 - 1 WDS-VR 8.20

    Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache; Konkurrentenstreit um einen

    Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 und 1 WDS-VR 14.19 - juris Rn. 11 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht